Biersteuer: Wie wird sie berechnet?
An der Biersteuer kommt keine Brauerei vorbei
Ohne Steuereinnahmen geht es nicht – und auch fürs kühle Blonde erhebt der Bund eine entsprechende Biersteuer. Jede Brauerei mit mindestens 200.000 Hektolitern Bierausstoß pro Jahr ist biersteuerpflichtig. Brauereien mit weniger Gesamtjahreserzeugung zahlen einen ermäßigten Biersteuersatz.
Die Höhe der Abgabe richtet sich in Deutschland nach dem Stammwürzegehalt der jeweiligen Biersorte und der Produktionsmenge der Brauerei. Das ist im Biersteuergesetz (BierStG) so verankert. Der Regelsteuersatz dieser indirekten Verbrauchssteuer beträgt (Stand Sommer '23) pro Hektoliter 0,787 Euro je Grad Plato (Einheit für Stammwürze).
Übrigens: Auch Biermischgetränke sowie alkoholfreie Biersorten werden, wenn auch mit einem ermäßigten Steuersatz, in Deutschland versteuert. So wurden bis 2018 sowohl die Stammwürze des für die Mischung verwendeten Bieres als auch der über die Limonade eingebrachte Zuckeranteil für die Stammwürze-Bestimmung herangezogen. Das hat der Europäische Gerichtshof im Mai 2018 als europarechtswidrig untersagt. Seitdem wird auch für Radler & Co. nur noch der Bieranteil zur Ermittlung des Stammwürzegehalts herangezogen.
Biersteuer und Stammwürze: Biersteuersätze von Bockbieren
Neben der Jahreserzeugung einer Brauerei spielt für die Besteuerung des Bieres die Stammwürze eine Hauptrolle. Wie viel Stammwürze ein Bier hat, hängt natürlich von der jeweiligen Biersorte ab. Grundsätzlich lässt sich sagen: Hat ein Bier einen hohen Alkoholgehalt, deutet dies auf einen höheren Stammwürzegehalt hin.
Der Stammwürzegehalt wird in Grad Plato gemessen. Unser Flensburger Pilsener hat zum Beispiel einen Alkoholgehalt von 4,8 % Vol. und eine Stammwürze von 11,3 Grad Plato. Ein Hektoliter FLENS ist mit 8,89 Euro (= 11,3 x 0,787 Euro) Biersteuer belastet. Im Vergleich: Unsere Bockbiere Flensburger Frühlingsbock und Flensburger Winterbock liegen bei mindestens 16 Plato – was natürlich zu einem erhöhten Biersteuersatz führt.
Biersteuer: Verbraucher und Verbraucherinnen zahlen doppelt
Nicht nur die Brauerei zahlt ihren Obolus ans Finanzamt. Tatsächlich wird Bier sogar doppelt versteuert: Einmal durch die Biersteuer (im Verkaufspreis enthalten) und einmal über die Mehrwertsteuer (19 %), die Verbraucherinnen und Verbraucher beim Kauf im Handel bezahlen. Lediglich der Haustrunk, also die kostenlose Bierzugabe der Brauereien an ihre Angestellten, ist von der Biersteuer befreit – ebenso wie für die ersten 200 Liter von Hobbybrauer und -brauerinnen keine Steuern fällig werden.
Die Biersteuer gab es schon immer
Wie man sich schon denken kann, gibt es die Biersteuer, bzw. die Abgabe an den Herren, schon fast so lange wie das Bier selbst. Bereits im Mittelalter wurde in deutschen Städten unter Bezeichnungen wie Bierungeld, Bierpfennig oder Malzaufschlag eine Steuer erhoben.
In Deutschland wurde das Gesetz zur Besteuerung von Bier offiziell im Jahr 1918 eingeführt. Bei der aktuellen Biersteuer handelt es sich um eine seit dem 1. Januar 1993 in der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuer. Damit basiert das zugrunde liegende deutsche Biersteuergesetz (BierStG) auf gemeinsamen EU-Richtlinien.
Heute wird die Biersteuer von der Zollverwaltung erhoben. Das dadurch entstehende Steueraufkommen steht den Ländern zu.
Finnland erhebt die höchste Biersteuer
Wer bis hierhin nur den Kopf über die vermeintlich hohe Biersteuer in Deutschland schütteln konnte, dem sei ein Blick in andere europäische Länder empfohlen:
In Österreich werden pro Hektoliter Bier 2 Euro je Grad Plato Stammwürzegehalt fällig, in der Schweiz sogar rund 25 Euro. Absoluter Spitzenreiter bei der Biersteuer ist innerhalb der EU-Staaten aber Finnland mit 153,84 Euro je Hektoliter Bier.