Drauf steht, was drin ist: Die Deklarationspflicht von Zutaten.
Die Deklarationspflicht von Zutaten: Wissen, was drin ist
Was im FLENS drin ist, beziehungsweise enthalten sein darf, wurde theoretisch schon mit dem deutschen Reinheitsgebot von 1516 festgelegt. Da Ernährung, Allergien und Transparenz heutzutage bei der Auswahl von Lebensmitteln aber eine immer größere Rolle spielen, regeln mittlerweile zahlreiche Verordnungen die Deklarationspflicht von Zutaten. Der Vorteil: Alle wissen, was sie zu sich nehmen. Klare Sache also.
Die LMIV sorgt bei Lebensmitteln für Klarheit
In der Europäischen Union (EU) regelt die sogenannte LMIV – Lebensmittelinformationsverordnung – die Deklaration von Lebensmitteln. Sie ist Ende 2014 in Kraft getreten – mit dem folgendem offiziellen Ziel „Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird.“
Die LMIV definiert für jedes einzelne Mitgliedsland der Europäischen Union die identischen Regeln hinsichtlich der Form und des Inhalts der Deklaration – also was wie auf dem Etikett von Nahrungsmitteln und Getränken stehen muss. Schriftgrößen, Zeilenabstände, Nachkommastellen etc. sind verbindlich vorgegeben.
Inhaltlich müssen Bezeichnung, Zutaten, Hersteller, Verpackungseinheit, Mindesthaltbarkeitsdatum sowie eine Nährwerttabelle zu finden sein. Beim Bier sowie bei Biermischgetränken kommt noch die Angabe des jeweiligen Alkoholgehalts hinzu. Deshalb steht diese Angabe selbstverständlich auch auf jeder Buddel FLENS. Allergene werden zudem in jedem Fall angegeben (bei uns beispielsweise Gersten- und Weizenmalz).
FLENS spricht Klartext
Die LMIV besagt, dass auf alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent (z. B. Wein, Bier, Spirituosen und Fruchtwein) der tatsächliche Alkoholgehalt in Volumenprozent (% vol.) angegeben sein muss. Wir von der Flensburger Brauerei deklarieren freiwillig außerdem noch den Energiegehalt bei unseren Getränken mit mehr als 1,2 % vol. Für alle, die ihre Kalorienzufuhr im Blick behalten möchten, und weil uns das besonders am Herzen liegt.
Zudem geben wir Dir beim Flensburger die freiwillige Zusatzinfo „Alk. <0,5 % vol“ bei einigen unserer alkoholfreien Produkte. Gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht, aber wir finden das auch wichtig. Schließlich reden wir von der Flensburger Brauerei Klartext mit Dir – und das sogar bei unserem Wasser: Hier liefern wir Dir mit der Wasseranalyse auf dem Rückenetikett noch eine wertvolle Zusatzinfo.
Bei diesen freiwilligen Angaben fordert die LMIV, dass sie den Kriterien der LMIV (Artikel 36 und 37) gerecht werden müssen, was bedeutet, sie müssen auf wissenschaftlich fundierten Daten basieren. Das stellen wir von der Flensburger Brauerei übrigens allein schon durch unsere strengen Qualitätskontrollen sicher.
Was wir allerdings nicht deklarieren, ist der minimale Restalkoholgehalt bei unseren alkoholfreien (Bier-)Mischgetränken Radler Frei und Fassbrause. Dieser ist beispielsweise vergleichbar mit dem von Orangensaft, wo er auch nicht ausgewiesen wird. Vermutlich würde diese Angabe die Verbraucherin oder den Verbraucher auch eher irritieren.
Deine Vorteile als Verbraucher oder Verbraucherin durch die LMIV
Soweit der Stand der Dinge in Sachen Deklarationspflicht von Lebensmitteln im Rahmen der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Was Dir das bringt? Vor allem erst einmal Klarheit. Klarheit beim Einkauf und bei der Ernährung.
Dank der LMIV weißt Du schon im Supermarkt bzw. Lebensmittelgeschäft ganz genau, was Du kaufst. Die Nährwerttabelle zeigt Dir auf einen Blick, welche Nährstoffe enthalten sind.
Aufgrund der einheitlichen Angaben, Reihenfolge und Menge lassen sich Lebensmittel, Getränke & Co. zudem bedeutend einfacher miteinander vergleichen als vor dem Inkrafttreten der LMIV. Irrtümer werden vermieden bzw. begrenzt, etwa durch die Regelung zu Imitaten oder die Pflichtkennzeichnung von zugesetztem Wasser bei Fisch- und Fleischerzeugnissen.
Vor allem Allergiker und Allergikerinnen profitieren natürlich von der deutlicheren Kennzeichnung von Allergenen. Die 14 Hauptallergene müssen in der Zutatenliste besonders hervorgehoben werden, etwa in Großbuchstaben oder fett gedruckt. Das gilt selbstverständlich auch für FLENS & Co. – wie Du jederzeit auf unseren Rückenetiketten nachlesen kannst!